Haschisch ist doch heute kein Thema mehr - oder doch ? An dieser Stelle soll nicht über den vielleicht möglichen Sinn oder Unsinn von Haschisch- und Marihuana-Konsum diskutiert, sondern über die Rechtslage und die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen informiert werden. Für Verwirrung hat die Interpretation des sogenannten "Haschisch-Urteil" des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 9. März 1994 in den Medien gesorgt. Auf Antrag des Amtsgerichtes Lübeck sollte verfassungsrechtlich überprüft werden:
Ein grundsätzliches Recht des Menschen auf Rausch, hergeleitet aus dem persönlichen Freiheitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, und die Übereinstimmung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mit dem Grundgesetz im Hinblick auf eine strafrechtliche Verfolgung bestimmter Cannabis-Delikte. Das BVerfG stellte in seiner Entscheidung fest, dass für den Umgang mit Drogen die Schranken des Art. 2 (1) GG gelten würden. Ein "Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht. Im Hinblick auf eine Gefahrenbewertung für den Einzelnen und die Allgemeinheit stehe dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Hierdurch wird dem Staat die Möglichkeit der unterschiedlichen Bewertung und Konsequenz (z.B. Freigabe Alkohol/Verbot Haschisch) im Umgang mit Suchtstoffen eingeräumt.
Im Ergebnis wurde daher festgestellt, dass das BtMG in der bestehenden Fassung verfassungskonform ist und somit auch Cannabisprodukte weiterhin den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen, d.h. Besitz, Erwerb, Handel, Herstellung und Schmuggel Straftatbestände bleiben. Dies bezieht sich auch auf den Umgang mit
geringen Mengen Haschisch oder Marihuana zum gelegentlichen eigenkonsum unter Ausschluss eines öffentlichen Interesses und bei geringer Schuld des Betroffenen.
Die og. Begriffe sind zwar in der Bestimmung des BtMG genannt, aber inhaltlich nicht näher definiert. Daher muss auf Rechtsverordnungen, Gerichtsentscheidungen und Gesetzeskommentare zurückgegriffen werden.
Der Grenzwert der geringen Menge für Cannabisprodukte wurde von der jeweiligen Regierung der einzelnen Bundesländer oder "Empfehlungen" der Generalstaatsanwaltschaften festgelegt und ist sehr unterschiedlich.
Beim gelegentlichen Eigenkonsum kommt es neben der Kleinmenge auf die besonderen persönlichen Umstände des Betroffenen an. Insbesondere darf das Haschisch/Marihuana nicht zur Abgabe an andere Personen (z.B. Verschenken oder Weitergabe des "kreisenden Joints") oder gar zum Verkauf/Handel bestimmt sein).
Ein öffentliches Interesse an einer weitergehenden Strafverfolgung liegt immer dann vor, wenn der Konsum in der Öffentlichkeit stattfindet, wenn andere zum mitmachen geworben werden, wenn er in Verbindung mit dem Straßenverkehr steht oder in besonders schützenswerten Bereichen wie z.B. Schulhöfen, Spiel- und Sportplätzen, Jugendfreizeiteinrichtungen oder Heimen erfolgt. Es gilt der Grundsatz, dass öffentliches Interesse immer vorliegt, wenn die Gefährdung Dritter möglich war.
Bei der Frage der geringen Schuld müssen nochmals alle Umstände des Einzelfalls und der betroffenen Person geprüft werden, z.B. Tatmotiv, persönliche Lebenssituation, bisherige Lebensführung/andere vorliegende Strafverfahren.
Alle vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit es sich um ein Bagatelldelikt handelt, das von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eingestellt werden kann (¤ 31a BtMG). Im Ergebnis kann dies zu einer folgenlosen Verfahrenseinstellung, einer Einstellung mit bestimmten Auflagen (z.B. Besuch einer Drogenberatungsstelle, einem Gespräch mit dem Vertrauenslehrer einer Schule, Vermeidung zukünftiger BtM-Vergehen) oder zu einer Anklage vor dem Amtsgericht führen.
Dies bedeutet aber auch, dass in jedem Fall zunächst ein Strafverfahren eingeleitet wird, das mit teilweise unangenehmen Folgen für den Betroffenen verbunden sein kann. Je nach Einzelfall kann dies eine vorläufige Festnahme (z.B. bei fehlenden Ausweispapieren), eine Durchsuchung der Person, des Fahrzeugs oder der Wohnung, eine erkennungsdienstliche Behandlung und eine Vernehmung durch die Polizei sein. Erst nach allen Ermittlungen wird die Staatsanwaltschaft über den weiteren Verfahrensverlauf entscheiden.
Obwohl das BVerfG festgestellt hat, dass Bagatellverfahren im Grundsatz eingestellt werden sollen, ist der Gesetzgeber dieser Forderung bisher nicht nachgekommen, so dass es bundesweit immer noch keine einheitliche Einstellungspraxis gibt.
Entgegen des sonst üblichen Zeitrahmens nach einem BVerfG-Urteils zur Angleichung der Gesetzeslage, hat das Gericht selbst in seiner Entscheidung erwähnt, dass der Gesetzgeber zunächst abwarten dürfe.
Fazit: Der Umgang mit Cannabisprodukten bleibt grundsätzlich illegal und zieht nach wie vor ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit sich.